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 Rechte, Finanzierung, Normen, Berechnungen
baumeister bob Offline



Beiträge: 13

12.03.2008 20:43
Burgenländische Bauordnung Antworten

Hier ist eine Kopie der Burgenländischen Bauordnung: Quelle: e-government.bgld.gv.at

Gesetz vom 20. November 1997, mit dem Bauvorschriften für das Burgenland erlassen werden (Burgenländi-sches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG),
StF: LGBL. Nr. 10/1998
Änderungen idF.: LGBl. Nr. 32/2001 (Burgenländisches Euroanpassungsgesetz 2001)
LGBl. Nr. 42/2001 (Druckfehlerberichtigung)
LGBl.Nr. 74/2003
LGBl.Nr. 18/2005
LGBl.Nr. 13/2006

Der Landtag hat beschlossen:

I. Abschnitt - Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen)
§ 3a Bauerleichterungen bei besonders schützenswerten Bauten
§ 4 Bauverordnung
§ 5 Bebauungsweisen und Abstände
§ 6 Schutzräume
§ 7 Bauprodukte

II. Abschnitt - Anliegerleistungen
§ 8 Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
§ 9 Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen
§ 10 Rechtsnatur der Kostenbeiträge, Verfahren

III. Abschnitt - Sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes
§ 11 Duldung öffentlicher Einrichtungen
§ 12 Zeitweise Benützung fremden Grundes
§ 13 Pflege von Grundstücken im Bauland

IV. Abschnitt - Bauverfahren
§ 14 Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen
§ 15 Arten von Bauvorhaben
§ 16 Geringfügige Bauvorhaben
§ 17 Bauanzeige und Anzeigeverfahren
§ 18 Baubewilligung und Bewilligungsverfahren
§ 19 Erlöschen der Baubewilligung
§ 20 Abbruch von Gebäuden
§ 21 Parteien
§ 22 Dingliche Bescheidwirkung
§ 23 Widmungskonformität von Altbauten

V. Abschnitt - Durchführung des Bauvorhabens und Bauaufsicht
§ 24 Verantwortlichkeit des Bauträgers
§ 25 Bauüberprüfung durch Organe der Baubehörde
§ 26 Mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung
§ 27 Fertigstellungsanzeige, Schlußüberprüfung, Benützungsfreigabe
§ 28 Baugebrechen
§ 29 Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen

VI. Abschnitt - Baubehörden und Schlußbestimmungen
§ 30 Baubehörden
§ 31 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 32 Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei
§ 33 Nichtigerklärung von Bescheiden
§ 34 Strafen
§ 35 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. Verkehrswege,
2. Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,
3. Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
4. Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen, ausgenommen Abwasserreini-gungsanlagen,
5. militärische Bauwerke,
6. Bauwerke, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schiffahrts-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerech-ter Herstellung fachtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind.

(2) Gebäude sind Bauten, die von Menschen betreten werden können und Räume zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen allseits umschließen. Folientunnel gelten nicht als Gebäude.

(3) Bauwerke sind alle anderen Bauten.

(4) Bauvorhaben sind die Errichtung, Änderung oder der Abbruch von Gebäuden oder Bau-werken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen, die baupolizeiliche Interessen berühren.

(5) Baugrundstücke sind Grundstücke, die für Bauvorhaben vorgesehen und geeignet sind.

(6) Bauträger im Sinne dieses Gesetzes ist, in wessen Auftrag und auf wessen Kosten Bau-vorhaben ausgeführt werden.

§ 3
Zulässigkeit von Bauvorhaben
(Baupolizeiliche Interessen)

Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtli-nien nicht widersprechen,
2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,
3. nach Maßgabe des Verwendungszweckes dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich
a) Festigkeit und Standsicherheit
b) Benützungssicherheit und Barrierefreiheit
c) Wärmeschutz und Energieeinsparung
d) Schall- und Brandschutz
e) Feuchtigkeitsschutz, Gesundheit und Hygiene
entsprechen,
4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,
5. durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß über-steigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie
6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.

§ 3a
Bauerleichterungen bei besonders schützenswerten Bauten

Bei Änderung von unter Denkmalschutz stehenden Bauten sowie von Kellergebäuden im Sin-ne des § 13 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie § 13 Abs. 3 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Juni 1977, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wurde, LGBl Nr. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr. 32/2000, kann die Baubehörde auf Grund der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung des Bauwerkes Ausnahmen von den Bestimmungen des Abschnittes I. sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen hinsicht-lich
1. der Bauprodukte,
2. der barrierefreien Gestaltung,
3. des Wärme-, Schall- und Brandschutzes,
4. der Raumhöhe und Raumgröße und
5. der Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen
zulassen, wenn die Sicherheit von Personen hiedurch nicht gefährdet wird und die Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen aus Denkmalschutzgründen technisch unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand erfordern würde.

§ 4
Bauverordnung

(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauver-ordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregie-rung kann in einer solchen Verordnung auch technische Richtlinien und Bestimmungen, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaften und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet werden und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklären.

(2) In dieser Verordnung hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf jene technischen Richtlinien und Bestimmungen, die die barrierefreie Gestaltung von Bauvorhaben betreffen, sowie unter Beachtung des Abs. 4 Mindestanforderungen für die barrierefreie Gestaltung der nachstehend angeführten Bauvorhaben festzulegen, sodass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind, wobei diese Mindestanforderungen auch bei Umbau-, Zubau- und Sanierungs-maßnahmen der im Sinne der Z 1 bis 12 gewidmeten Räumlichkeiten einzuhalten sind:
1. Bauten für öffentliche Zwecke (z.B. Behörden und Ämter),
2. Bauten für Bildungszwecke (z.B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungsein-richtungen),
3. Veranstaltungsstätten,
4. Hotels und Gaststätten,
5. Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,
6. Banken,
7. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
8. Thermalbäder, Kuranstalten, Hallenbäder,
9. Arztpraxen und Apotheken,
10. öffentliche Toiletten,
11. Wohnheime und Wohnhäuser im Sinne des § 3 Z 4 und 7 des Burgenländischen Wohn-bauförderungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005,in der jeweils geltenden Fassung, für die um Förderung angesucht werden soll, sowie
12. sonstige Bauten, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucherinnen und Be-sucher oder Kundinnen und Kunden ausgelegt sind.

(3) Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen müssen
1. bei den in Abs. 2 Z 1 bis 8 sowie Z 12 genannten Bauvorhaben:
a) mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittel-barer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
b) in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermie-den werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
c) notwendige Mindestbreiten für Gänge und Türen eingehalten werden,
d) eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitär-räumen eingerichtet werden sowie
e) eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Stellplätzen für Personenkraftwagen vorgesehen werden;
2. bei den in Abs. 2 Z 9 und Z 10 genannten Bauvorhaben die in Abs. 3 Z 1 lit. a bis d aufgezählten Mindestanforderungen eingehalten werden;
3. bei den in Abs. 2 Z 11 genannten Bauvorhaben:
a) mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittel-barer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
b) in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermie-den werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
c) notwendige Mindestbreiten der Gänge und Türen, insbesondere bei den gemeinsamen An-lagen sowie der Wege in den Außenanlagen eingehalten werden, sowie
d) bei mehr als sechs Wohneinheiten in einem Wohnhaus
aa) mindestens ein behindertengerechter Stellplatz für Personenkraftwagen für jeweils zehn angefangene Wohneinheiten vorgesehen werden,
bb) die stufenlose Erreichbarkeit von mindestens einem Drittel der Wohneinheiten oder der Einbau eines rollstuhlgerechten Personenaufzuges vorgesehen werden, wobei der Per-sonenaufzug auf allen Ebenen niveaugleich erreichbar sein muss und die Aufstellflä-chen vor den Lifttüren ebenfalls rollstuhlgerecht dimensioniert sein müssen, sowie
cc) das unter sub.lit. bb angeführte niveaugleich erreichbare Drittel der Wohneinheiten bzw. ein Drittel der Wohneinheiten in den Wohnhausanlagen, in denen ein rollstuhlgerech-ter Personenaufzug im Sinne der sub.lit. bb eingebaut ist, dahingehend behindertenge-recht ausgestaltet sein, dass jedenfalls die notwendigen Mindestbreiten der Gänge und Türen eingehalten werden und die Schaffung eines Sanitärraumes mit ausreichenden Bewegungsflächen durch Herausnahme einer nicht tragenden Zwischenwand möglich ist.

(4) Bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen ist von den Mindestanforderungen nach Abs. 2 und 3 abzusehen, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit im Ver-gleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hiedurch unbillige Härtefälle entste-hen. Von den Mindestanforderungen betreffend die Errichtung barrierefreier Stellplätze für Personen-kraftwagen ist abzusehen, wenn deren Errichtung auf Eigengrund entweder auf Grund der Grund-stücksgröße oder Bebauungsweise nicht möglich oder auf Grund der Lage des Bauvorhabens, z.B. in einer Fußgängerzone, nicht zweckmäßig ist.


§ 5
Bebauungsweisen und Abstände

(1) Sofern Bebauungspläne/Teilbebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien nicht vorliegen, hat die Baubehörde unter Berücksichtigung des Baubestandes und des Ortsbildes für ein Baugrund-stück eine der folgenden Bebauungsweisen zuzulassen:
1. geschlossene Bebauung, wenn die Hauptgebäude in geschlossener Straßenfront beidseitig an die seitlichen Grundstücksgrenzen anzubauen sind,
2. halboffene Bebauung, wenn die Hauptgebäude an einer seitlichen Grundstücksgrenze anzubauen sind und gegen die andere seitliche Grundstücksgrenze ein Abstand von mindestens 3 m einzuhal-ten ist,
3. offene Bebauung, wenn gegen beide seitlichen Grundstücksgrenzen ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten ist.
Für die offene Bebauungsweise ist eine Grundstücksbreite von mindestens 15 m erforderlich.

(2) Bei allen Bebauungsweisen ist vom Hauptgebäude gegen die hintere Grundstücksgrenze ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. In der seitlichen und hinteren Abstandsfläche sind Neben-gebäude und andere untergeordnete Bauten bis zu einer Außenwandhöhe von 3 m, bezogen auf das verglichene Gelände, und mit einer Dachneigung von höchstens 45° zulässig, sofern die maßgebli-chen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden.

(3) Die Baubehörde kann in Ausnahmefällen unter besonderer Berücksichtigung des Anrai-nerschutzes, der Baugestaltung und der örtlichen Gegebenheiten abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 die Abstände von Bauten zu den Grundstücksgrenzen durch die Festlegung von vor-deren, seitlichen und hinteren Baulinien bestimmen, die auch als zwingende Baulinien festgelegt wer-den können. Baulinien sind die Grenzlinien, innerhalb derer Bauten errichtet werden dürfen; zwin-gende Baulinien sind jene Grenzlinien, an die anzubauen ist.

(4) Wenn das Ortsbild und die Sicherheit von Personen und Sachen nicht beeinträchtigt wer-den, kann die Baubehörde das Vorspringen untergeordneter Bauteile, wie z.B. Erker, Balkone, Dach-vorsprünge, Schutzdächer, Freitreppen, Terrassen und dergleichen über die Baulinie genehmigen.

Fallen Straßenfluchtlinie und Baulinie zusammen, dürfen
1. Hauptgesimse, Dachvorsprünge und dergleichen nur bis 0,50 m und
2. Erker, die nicht breiter als ein Drittel der Gebäudefrontlänge sind, und Sonnenschutzein-richtungen und dergleichen bis 1,50 m
über die Baulinie vorspringen.

(5) Die Bauteile nach Abs. 4 müssen
1. im Bereich des Gehsteiges bis zu 0,60 m vor Beginn der Fahrbahn mindestens 2,80 m über dem Gehsteig,
2. im Bereich von 0,60 m bis zu Beginn der Fahrbahn mindestens 4,50 m über dem Niveau der Fahrbahn und
3. im Bereich der Verkehrsfläche mindestens 4,50 m über dem Niveau der Fahrbahn liegen.

§ 6
Schutzräume
(1) Schutzräume dienen dem Schutz von Menschen insbesondere gegen
1. radioaktive Strahlung,
2. Wirkungen herkömmlicher Sprengkörper,
3. Brandeinwirkungen einschließlich der Wirkung von Brandbomben sowie
4. Wirkungen chemischer und biologischer Kampfstoffe und Kampfmittel.

(2) Gebietskörperschaften haben bei der Errichtung von Gebäuden oder größeren Zubauten, die öffentlichen Zwecken dienen und überwiegend für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Schutzräume vorzusehen, sofern in der näheren Umgebung kein anderer geeigneter Schutzraum vor-handen oder geplant ist.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Zugrundelegung der fachlichen Er-kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des Zivilschutzes nähere Vorschriften zu erlassen, die bei der Errichtung von Schutzräumen einzuhalten sind. Bis zur Erlassung einer derartigen Verordnung gilt die Verordnung der Landesregierung vom 29. 5. 1985, LGBl.Nr. 27/1985, als landesgesetzliche Regelung weiter.

§ 7
Bauprodukte

Für Bauführungen dürfen nur geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Baupro-dukte verwendet werden. Als geeignet gelten jedenfalls jene Bauprodukte, die nach den bauprodukte- und akkreditierungsrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind.


II. Abschnitt
Anliegerleistungen
§ 8
Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen

(1) Die Eigentümer von Grundstücken haben Grundflächen, die als Bauland, als Verkehrsflä-che oder als Grünfläche-Hausgärten im Sinne des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, gewidmet sind, und die für die Aufschließung von Baugrundstücken oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt wer-den, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten.

(2) Die Grundabtretung hat bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens jedoch bis zu einer Breite von 6 m unentgeltlich zu erfolgen; für darüber hinausgehende Abtretungen ist von der Ge-meinde eine Entschädigung zu leisten (Abs. 7).

(3) Die Abtretungsverpflichtung entsteht mit der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche und ist mit der Baubewilligung oder mit gesondertem Bescheid auszusprechen.

(4) Die Grundflächen, zu deren Abtretung der Grundeigentümer verpflichtet wurde, sind spä-testens 6 Monate nach Fertigstellung der öffentlichen Verkehrsfläche von der Gemeinde in das öffent-liche Gut zu übernehmen. Mit der Erklärung zum öffentlichen Gut erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls bestehenden dinglichen Rechte, wenn die Gemeinde bescheidmäßig feststellt, daß das dingliche Recht der Nutzung als Verkehrsfläche entgegensteht oder mit der Übertragung in das öffentliche Gut gegenstandslos wird. Die Kosten der Übertragung in das öffentliche Gut hat die Gemeinde zu tragen.

(5) Für bewilligungsgemäß auf den abzutretenden Grundflächen errichtete Bauten oder Lei-tungen hat die Gemeinde dem Eigentümer Entschädigung zu leisten (Abs. 7). Eine Entschädigung ist auch an Dienstbarkeitsberechtigte zu leisten, wenn deren dingliche Rechte gemäß Abs. 4 erlöschen, weil sie dem öffentlichen Verwendungszweck entgegenstehen.

(6) Wird das Baugrundstück an mehr als einer Seite von vorgesehenen oder bestehenden öf-fentlichen Verkehrsflächen begrenzt, ist für die Hälfte der entschädigungslos abzutretenden Grundflä-chen (Abs. 2) von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten (Abs. 7).

(7) Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ist der Verkehrswert der abzutretenden Grundfläche einschließlich darauf bestehender Bauten im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Abtretungsverpflichtung. Bei Leitungen sind die für die Verlegung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Wenn die verbleibende Liegenschaft durch die Abtrennung der abgetretenen Flä-che einen Wertverlust erleidet, ist auch dies bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichti-gen. Dies gilt auch für Bauten.

(8) Die Entschädigung hat der Bürgermeister gleichzeitig mit der Abtretungsverpflichtung mit Bescheid festzusetzen. Für das Verfahren sind die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 des Burgen-ländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung wird mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundabtretung fällig.

(9) Wenn eine auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früherer Bestimmungen abge-tretene Grundfläche später als Verkehrsfläche entwidmet wird, ist sie dem vorherigen Eigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger anzubieten; wenn dieser das Angebot annimmt und wenn für die Abtre-tung eine Entschädigung geleistet wurde, hat er eine den nunmehrigen Geldwertverhältnissen ange-paßte Rückzahlung zu leisten. Für die geleistete Entschädigung sind keine Zinsen zu berechnen.

§ 9
Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen

(1) Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederher-stellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berück-sichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen.

(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigen-tümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kos-ten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen zu erheben:
1. zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung,
2. zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche oder der Straßenbeleuch-tung, soweit
a) diese frühestens 20 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist oder
b) für die bisherige Herstellung noch keine Beiträge vorgeschrieben wurden, und“
3. zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.

(3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstü-ckes (Abs. 4) und dem jeweiligen Einheitssatz (Abs. 5).

(4) Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grund-stücksgrenze. Ergibt die Seitenlänge eines dem Baugrundstück flächengleichen Quadrates jedoch eine geringere Länge, ist diese der Berechnung zugrunde zu legen.

(5) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen getrennt festzusetzen. Diese dürfen jeweils die Höchstsätze nach Abs. 6 und die in der jeweiligen Gemeinde anfallenden halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters
1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Ober-flächenentwässerung,
2. einer 3 m breite Straßendecke,
3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges und
4. einer Straßenbeleuchtung
nicht übersteigen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die nach Abs. 5 Z 1 bis 4 genannten Maß-nahmen Höchstsätze festzulegen. Diese haben den halben Durchschnittskosten der erstmaligen Her-stellung einer Maßnahme nach Abs. 5 zu entsprechen, wobei als Berechnungsgrundlage die abgerech-neten Herstellungskosten von geographisch auf das Landesgebiet verteilten Gemeinden mit unter-schiedlicher Einwohnergröße heranzuziehen sind.

(7) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger auf Grund privatrechtli-cher Vereinbarungen mit der Gemeinde bereits Beiträge zur Deckung einer in Abs. 5 genannten Maß-nahme erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Kostenbeitrages entsprechend zu berück-sichtigen.

(8) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nicht von der Gemeinde errichtet und hat die Ge-meinde die Kosten für die Aufschließungsmaßnahme ganz oder teilweise getragen, so kann die Ge-meinde Beiträge zu den ihr erwachsenen Kosten nach Maßgabe der vorstehenden Absätze vorschrei-ben.


§ 10
Rechtsnatur der Kostenbeiträge, Verfahren

(1) Die Kostenbeiträge gemäß § 9 sind ausschließliche Gemeindeabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 201/1996, die mit Bescheid vorzuschreiben sind. Ihre Erträge fließen der Gemeinde zu.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschlie-ßungsmaßnahmen fertiggestellt sind. Das Recht, die Kostenbeiträge gemäß § 9 vorzuschreiben, ver-jährt binnen fünf Jahren.

(3) Bei einer Änderung der Berechnungslänge des Grundstückes besteht Anspruch auf eine entsprechende Neubemessung des Kostenbeitrages. Wenn der Kostenbeitrag bereits geleistet wurde, ist im Falle einer Überzahlung diese ohne Zinsen rückzuerstatten.


III. Abschnitt
Sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes

§ 11
Duldung öffentlicher Einrichtungen

(1) Jeder Grundeigentümer hat ohne Anspruch auf Entschädigung an geeigneten Stellen auf seinem Grundstück oder an seinem Gebäude die öffentliche Straßenbeleuchtung, Tafeln zur Ort-schafts- und Straßenbezeichnung sowie zur Bezeichnung der Lage von Ver- und Entsorgungsleitun-gen aufgestellt oder angebracht werden, wenn auf öffentlichem Grund hiefür kein geeigneter Platz vorhanden ist.

(2) Gebäude und Grundstücke dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn dadurch die bestimmungsgemäße Benützung des Gebäudes oder Grundstückes wesentlich erschwert würde.

(3) Der Eigentümer ist mindestens zwei Wochen vor der Inanspruchnahme seines Grundstü-ckes oder Gebäudes schriftlich zu verständigen.

(4) Ist die vorübergehende Entfernung von Tafeln oder der Straßenbeleuchtung notwendig, hat der Eigentümer dies der Baubehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Handelt es sich dabei um öffentliche Einrichtungen, die nicht von der Baubehörde angebracht wurden, hat die Baube-hörde jene Stelle, die die öffentlichen Einrichtungen angebracht hat, unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, auf seine Kosten die ihm von der Baube-hörde bekanntgegebenen Orientierungsnummern in der durch diese bestimmten Weise anzubringen; weiters ist er verpflichtet, die Stiegenhäuser und die Wohnungen zu numerieren und zu kennzeichnen.


§ 12
Zeitweise Benützung fremden Grundes

(1) Der Eigentümer angrenzender Grundstücke hat das Betreten und die vorübergehende Be-nützung seiner Grundstücke oder Gebäude zur Herstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne, zur Durchführung von Bauvorhaben, zu Ausbesserungs- und Instandhaltungsarbeiten oder zur Beseitigung von Baugebrechen nach vorhergehender rechtzeitiger Verständigung zu dulden, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können.

(2) Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Baubehörde über Notwendigkeit und Um-fang der Benützung fremden Eigentums zu entscheiden.

(3) Können wegen eines Baugebrechens bei Gefahr im Verzug Menschen nur von benachbar-ten Bauten oder Grundstücken aus gerettet werden, haben die Eigentümer der benachbarten Grundstü-cke deren Betreten sowie die Vornahme notwendiger Veränderungen zu dulden.

(4) Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand herzustellen und der Schaden, der trotz der Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beseitigt werden konnte, von jenem zu ersetzen, zu dessen Gunsten die Inanspruchnahme erfolgte. Der Bürgermeister hat die Ent-schädigung mit Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 des Burgenländi-schen Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, finden sinngemäß Anwendung.

§ 13
Pflege von Grundstücken im Bauland

Grundstücke im Bauland sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten in einem gepfleg-ten, das Ortsbild nicht beeinträchtigenden und Personen oder Sachen nicht gefährdenden Zustand zu halten. Kommt der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung trotz Anordnung bin-nen angemessener Frist nicht nach, so hat die Baubehörde die entsprechenden Maßnahmen auf seine Kosten durchführen zu lassen.


IV. Abschnitt
Bauverfahren

§ 14
Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen

(1) Der Bauwerber hat vor Planungsbeginn bei der Baubehörde Auskünfte über die Bebau-ungsgrundlagen einzuholen.

(2) Die Baubehörde hat - auf Verlangen schriftlich - Auskünfte insbesondere über folgende Bebauungsgrundlagen zu erteilen:
1. Flächenwidmung des Baugrundstückes,
2. Inhalt des Bebauungsplanes/Teilbebauungsplanes bzw. der Bebauungsrichtlinien,
3. Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, Geschoßanzahl, etc.

(3) Die Baubehörde hat über die ihr schriftlich bekanntgegebenen Grundstücksteilungen oder Grundstückszusammenlegungen im Bauland auf Verlangen für die Vorlage beim Grundbuchsgericht eine Bestätigung darüber auszustellen, daß die betroffenen Grundstücke zur Gänze im Bauland liegen.

§ 15
Arten von Bauvorhaben

Im Bauverfahren werden folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:
1. geringfügige Bauvorhaben (§ 16),
2. anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 17),
3. bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18).

§ 16
Geringfügige Bauvorhaben

(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen (§ 3) bestehen, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzu-teilen.

(2) Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bau-vorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen ei-ner Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen.

§ 17
Bauanzeige und Anzeigeverfahren

(1) Folgende Bauvorhaben sind, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), der Baubehörde vor Baubeginn nach Maßgabe der nachstehenden Absätze anzuzeigen, wenn dafür nicht um Baubewilli-gung (§ 18) angesucht wird:
1. die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von insgesamt 200 m² und der dazugehörenden Nebengebäude (z.B. Garagen, Gartenhäuschen) sowie von sons-tigen Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 200 m²,
2. die Errichtung und Änderung von Bauwerken,
3. die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.


(2) Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigen-tümers) hat bei der Baubehörde eine von ihm unterfertigte schriftliche Bauanzeige zu erstatten und gleichzeitig auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weni-ger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), und die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvor-habens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören bei Gebäuden jedenfalls Baupläne (La-geplan 1:200 oder 1:500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1:100 oder 1:50) und Baubeschrei-bung in dreifacher Ausfertigung sowie ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Mo-nate) und ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen (z.B. Energieaus-weis) abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden. Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten in-nerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2003, handelt.

(3) Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber und vom Planverfasser zu unterfertigen. Letzterer bestätigt mit seiner Unter-schrift auch, daß durch das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht verletzt werden.

(4) Die Baubehörde hat innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen Bauan-zeige für das Bauvorhaben die Baufreigabe durch Anbringung des Freigabevermerkes ("Baufreigabe", Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) auf den maßgeblichen Einreich-unterlagen auszusprechen, wenn
1. die Baupläne und Baubeschreibungen von einem Ziviltechniker oder befugten Planverfasser er-stellt und unterfertigt sind,
2. die Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, vorliegen und
3. die nach Art bzw. Verwendungszweck des Bauvorhabens gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeili-chen Interessen offensichtlich nicht verletzt werden.

(5) Die Baubehörde hat dem Bauwerber zwei Ausfertigungen der mit dem Freigabe- vermerk versehenen Einreichunterlagen nachweislich zuzustellen und die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, von der Baufreigabe zu verständigen. Nach der Zustellung darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Gegen eine solche Baufreigabe ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Baufreigabe gilt als Baubewilligung.

(6) Die Baubehörde hat den Bauwerber binnen sechs Wochen unter Angabe des Grundes aufzufordern, um Baubewilligung (§ 18) anzusuchen, wenn
1. die Baufreigabe nicht erteilt werden kann (Abs. 4) oder mit Auflagen, Bedingungen oder Befris-tungen zu verbinden wäre oder
2. sonstige Gründe vorliegen, die die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erfordern.

§ 18
Baubewilligung und Bewilligungsverfahren

(1) Für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (§ 16 Abs. 1), ist vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß § 17 erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche.



(2) Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigen-tümers) hat dem von ihm unterfertigten schriftlichen Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dazu gehören Baupläne (Lageplan 1:200 oder 1:500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1:100 oder 1:50) und Baubeschreibung in dreifa-cher Ausfertigung sowie ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate) und ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m ent-fernt sind. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen (z.B. Detailpläne, statische Berechnungen, Konstruktionspläne, Energieausweis) verlangen oder einfache Zeichnungen oder Be-schreibungen für ausreichend befinden. Die Baupläne und Baubeschreibungen sind vom Bauwerber und vom befugten Planverfasser zu unterfertigen. Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2003, handelt.

(3) Dem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für ein Einkaufszentrum (§ 14 d Bur-genländisches Raumplanungsgesetz) ist zusätzlich zu den Unterlagen nach Abs. 2 der rechtskräftige Bewilligungsbescheid gemäß § 14 d Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, anzuschließen.

(4) Das Ansuchen um Baubewilligung ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzu-weisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, daß das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.

(5) Ist das Ansuchen nicht nach Abs. 4 abzuweisen, hat die Baubehörde eine mündliche Bau-verhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeili-chen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.

(6) Bedarf ein Bauvorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften einer Bewilligung, ist die Bauverhandlung möglichst gleichzeitig mit den anderen Verhandlungen vorzunehmen.

(7) Die Bauverhandlung hat der durch die Baubehörde bestimmte Verhandlungsleiter zu füh-ren. Im Verlaufe der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben einer baupolizeilichen Prüfung zu unter-ziehen, die sich insbesondere auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Berücksichtigung der Rechte der Ei-gentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), zu erstrecken hat.

(8) Ergeben sich im Zuge des Verfahrens Abänderungen an dem Bauvorhaben, die für sich allein einer Baubewilligung bedürfen, ist dem Bauwerber die Vorlage von abgeänderten Unterlagen aufzutragen und eine Bauverhandlung durchzuführen.

(9) Über ein Ansuchen um Baubewilligung ist binnen drei Monaten mit schriftlichem Be-scheid zu entscheiden.

(10) Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, daß die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.

(11) Der Baubewilligungsbescheid ist allen Parteien zuzustellen. Dem Bauwerber sind gleich-zeitig mit dem Bescheid zwei mit einem Bewilligungsvermerk ("Baubewilligung", Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) versehene Ausfertigungen der Baupläne und Bau-beschreibungen zurückzustellen, wobei eine auf der Baustelle aufzulegen ist. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.
(12) Auf Verlangen der Bauwerberin oder des Bauwerbers ist von der Baubehörde eine Bestä-tigung darüber auszustellen, ob das Bauvorhaben im Sinne der auf Grund des § 4 Abs. 2 erlassenen Verordnung barrierefrei gestaltet ist.

§ 19
Erlöschen der Baubewilligung

Die Baubewilligung erlischt, wenn
1. die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder
2. das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist.
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden.

§ 20
Abbruch von Gebäuden

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke schriftlich mitzuteilen. Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier Wochen von der Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen aufgefordert, um Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden. Für das Abbruchbewilligungsverfahren ist § 18 sinngemäß anzuwenden.

§ 21
Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind
1. der Bauwerber,
2. der Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist, sowie
3. die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn).

(2) Ein Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwen-dungen erheben, daß er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.

(3) Ist das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, im Privatrecht begründet (privatrechtli-che Einwendung), so hat die Baubehörde einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Kommt eine Eini-gung zustande, ist sie in der Verhandlungsschrift festzuhalten und im Bescheid darauf hinzuweisen; kommt keine Einigung zustande, sind die streitenden Parteien hinsichtlich dieser Einwendung auf den Rechtsweg zu verweisen. Dies ist unter Anführung der Einwendung in der Verhandlungsschrift und im Bescheid ausdrücklich anzuführen.

(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raum-planungsrechtlichen Vorschriften (z.B. Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Be-bauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (öffentlichrechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen.

(5) Andere Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.

(6) Im Bauverfahren übergangene Parteien können ihre Rechte bis spätestens zwei Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend machen.

§ 22
Dingliche Bescheidwirkung

(1) Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach § 34 - kommt insoferne ding-liche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger im Grund-eigentum übergehen. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen.

(2) Der Inhaber eines Baurechtes im Sinne des Baurechtsgesetzes, RGBl.Nr. 86/1912 in der Fassung BGBl.Nr. 258/1990, tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz an die Stel-le des Eigentümers.

§ 23
Widmungskonformität von Altbauten

(1) Änderungen von Bauten, die vor der Festlegung der Flächenwidmung bereits bestanden haben, gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie dem bisherigen Verwendungszweck entsprechen und keine wesentliche Ausweitung bringen oder die Änderung des Verwendungszweckes im öffentlichen Interesse (Abs. 2) liegt.


(2) Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, der öffent-lichen Sicherheit, der Raumplanung, der Dorferneuerung, des Umweltschutzes, der Verkehrssicher-heit oder der Gesundheit.

(3) Militärische Sperrbunker gelten im Falle der Verwendungszweckänderung für nichtmilitä-rische Zwecke als nach diesem Gesetz genehmigt und nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungs-plan stehend. Letzteres gilt auch für deren Umbau, sofern dieser nicht zu Wohnzwecken erfolgt.

V. Abschnitt
Durchführung des Bauvorhabens und Bauaufsicht
§ 24
Verantwortlichkeit des Bauträgers

(1) Der Bauträger hat mit der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nach den gesetzli-chen Vorschriften befugte Personen zu beauftragen.

(2) Der Bauträger hat der Baubehörde den Baubeginn bekanntzugeben und für die bewilli-gungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens zu sorgen.

(3) Der Bauträger hat anläßlich der Bauarbeiten mit Rücksicht auf die widmungsgemäße Verwendung der benachbarten Baugrundstücke für die Vermeidung von unnötigen und unzumutbaren Belästigungen, insbesondere durch Lärm- und Staubentwicklung, zu sorgen.

(4) Die Baubehörde hat zur Vermeidung von Gefahren und unzumutbaren Belästigungen geeignete Schutzmaßnahmen (Aufstellung von Bauplanken, Anbringung von Schutzdächern u.dgl.) anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Bauträgers sofort zu treffen.


§ 25
Bauüberprüfung durch Organe der Baubehörde

(1) Die Baubehörde kann sich von der vorschrifts- und bewilligungsgemäßen Bauausführung jederzeit durch Besichtigungen überzeugen. Besteht der begründete Verdacht einer Übertretung, hat die Baubehörde eine Bauüberprüfung vorzunehmen.

(2) Den Organen der Baubehörde ist zur Vornahme der Überprüfungen jederzeit der Zutritt zum Bau zu gewähren. Auch sind auf Verlangen alle Auskünfte über die Bauausführung zu erteilen.

§ 26
Mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung

(1) Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Baubehörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Baubehörde die Herstellung des vorschriftsmäßigen und konsensgemäßen Zustandes oder die teilweise oder gänzliche Beseitigung des Baues zu verfügen.

(2) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilli-gung bzw. Baufreigabe ausgeführt oder im Zuge der Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung oder Baufreigabe wesentlich abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich zu verfügen und den Bauträger, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. die Bauanzeige zu erstatten. Kommt der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Baubewilligung bzw. die Baufreigabe nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.

§ 27
Fertigstellungsanzeige, Schlußüberprüfung, Benützungsfreigabe

(1) Der Bauträger hat die Fertigstellung des Gebäudes der Baubehörde anzuzeigen.

(2) Der Fertigstellungsanzeige sind Rauchfangbefunde und ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Aus-führung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein dürfen, anzuschließen, in dem diese mit ihrer Un-terschrift die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens bestätigen.

(3) Mit der Fertigstellungsanzeige ist bei Neubauten ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Baues entsprechend der Vermessungsverordnung 1994, BGBl.Nr. 562, vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauträger verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in ei-nem bestimmten Zeitraum neu errichteten Bauten zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.

(4) Liegen Mängel oder wesentliche Abweichungen von der Baubewilligung oder Baufreiga-be vor (§ 26), hat die die Schlussüberprüfung vornehmende Person die Baubehörde zu verständigen.

(5) Wird ein solches Schlussüberprüfungsprotokoll nicht beigebracht, hat die Baubehörde die Schlussüberprüfung durch eine gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugte Fach-kraft, einen gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einen Amtssach-verständigen binnen drei Wochen zu veranlassen.

(6) Die Baubehörde hat binnen drei Wochen nach Erhalt eines positiven Schlussüberprü-fungsprotokolles schriftlich die Benützungsfreigabe zu erteilen. Vor der Benützungsfreigabe darf das Gebäude nicht benützt werden.

§ 28
Baugebrechen

(1) Der Eigentümer von Bauten hat dafür zu sorgen, daß diese in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand erhalten werden. Er hat Baugebrechen und Mängel, durch welche die baupo-lizeilichen Interessen (§ 3) beeinträchtigt werden, beheben zu lassen.

(2) Kommt der Eigentümer eines Baues seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden ist, unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen die Behebung des Baugebrechens oder der Mängel binnen angemessener Frist zu verfügen. Nach fruchtlosem Ab-lauf der Frist hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen.

(3) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sa-chen erforderlich sind, mit Bescheid anzuordnen.

(4) Die Baubehörde kann den Abbruch eines Baues mit Bescheid anordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte eines Baues unbenützbar geworden ist oder die Abtragung aus Gründen der Sicherheit von Personen, der Gesundheit, der Hygiene oder der Feuerpolizei geboten ist, oder
2. der Eigentümer nachweist, daß die Behebung des Baugebrechens wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(5) Bei Gefahr im Verzug hat die Baubehörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers anzuordnen und sofort vollstrecken zu lassen. Jede nach den geltenden Rechtsvorschriften befugte Person hat über Auftrag der Behörde gegen angemessene Ver-gütung und volle Schadloshaltung Baugebrechen unverzüglich zu beheben oder Sicherungsmaßnah-men vorzunehmen. Die Bestimmungen des Abs. 2 finden keine Anwendung.

§ 29
Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen

Ergibt sich nach bewilligungsgemäßer Fertigstellung eines Bauvorhabens, daß durch dessen bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung von Personen oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung für die Nachbarn eintritt, hat die Baubehörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständi-gen dem Eigentümer entsprechende Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen. Soweit solche Auflagen nicht dem Schutz des Le-bens, der Gesundheit oder Sicherheit von Personen dienen, müssen sie wirtschaftlich zumutbar sein.


VI. Abschnitt
Baubehörden und Schlußbestimmungen

§ 30
Baubehörden

(1) Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister; Baubehörde zweiter Instanz ist der Ge-meinderat.


(2) Gegen den Bescheid des Gemeinderates kann die Vorstellung nach den Bestimmungen des § 77 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 37/1965, bzw. des § 72 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl.Nr. 38/1965, bzw. des § 72 des Ruster Stadtrechtes, LGBl.Nr. 39/1965, alle in der jeweils geltenden Fassung, erhoben werden.

(3) Handelt es sich um bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbrin-gung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen, fällt die Vollziehung dieses Gesetzes in die mittelbare Bundesverwaltung. Baubehörde ist der Landeshauptmann; ein Instanzenzug ist ausgeschlossen.

(4) Die Bestimmung der Baulinie fällt auch in den Fällen des Abs. 3 in den Aufgabenbereich der Gemeinde.

(5) Wenn sich Bauplätze, Bauvorhaben oder Bauten auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie sich auf das Gebiet zweier Be-zirke erstrecken, hat die Landesregierung die Zuständigkeit der Baubehörde erster Instanz wahrzu-nehmen.

§ 31
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 Abs. 7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 32
Mitwirkung der Bundesgendarmerie und
der Bundespolizei

Die Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 25 Abs. 2 und zur Durch-setzung von Sicherungsmaßnahmen nach § 28 Abs. 5 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsberei-ches Hilfe zu leisten.

§ 33
Nichtigerklärung von Bescheiden

Bescheide, die gegen § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3 oder 5 dieses Gesetzes oder gegen § 20 Abs. 1, § 25, § 25a oder § 26 Abs. 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Nich-tigerklärung ist nur zulässig:
1. im Falle des § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung,
2. in allen übrigen Fällen innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn.

§ 34
Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Bauwerber, Bauträger, Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten oder als Planverfasser oder Bausachverständiger gegen dieses Gesetz verstößt, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Beschei-den zuwiderhandelt, von einer Baubewilligung abweicht oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält.

(2) Diese Übertretungen werden mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro, im Falle der Uneinbring-lichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

(3) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes bestraft worden, kann unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit mit der Strafe gleichzeitig der Verfall jener Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen ausgesprochen werden, die Gegenstand oder Mittel der Übertretung waren.

(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorgehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Strafbehörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(6) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde.

§ 35
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. 2. 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. Burgenländische Bauordnung, LGBl.Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl.Nr. 11/1994
2. Reichsgaragenordnung, dRGBl. 1939 I S 219 in der Fassung RABl. 1944 I S 325
3. Reichsaufzugsordnung, RMinVBl. 1943, Nr. 12, S. 46.

(3) Für die am 1. 2. 1998 anhängigen Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Aufschlie-ßungsmaßnahmen ist § 113 Burgenländische Bauordnung, LGBl.Nr. 13/1976 in der Fassung des Ge-setzes LGBl.Nr. 11/1994, weiterhin anzuwenden.

(4) Bauten im Grünland, für die bis zum 31. 12. 1995 Bauansuchen eingebracht wurden, gel-ten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie mit den Zielen der örtli-chen Raumplanung vereinbar sind.

(5) Bis zur Erlassung eines Burgenländischen Heizungsanlagengesetzes gelten die Bestim-mungen des § 52 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9 und 12 und des § 52 a der Burgenländischen Bauordnung 1969, LGBl.Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl.Nr. 11/1994, weiter. Bis zur Erlassung eines Burgenländi-schen Heizungsanlagengesetzes ist für diese Anlagen der IV., V. und VI. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden. Das Errichten von Heizungsanlagen oder Feuerstätten ist ein anzeigepflichtiges Vorha-ben gemäß § 17.

Artikel II [der BauG Nov 2005]

(1) § 4 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 18 Abs. 12 sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
(2) § 2 Abs. 2 und § 9 in der Fassung dieses Gesetzes sind auch auf zum Zeitpunkt des In-krafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.
(3) Diese Rechtsvorschrift wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen (Notifikationsnummer 2005/263/A).


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Feber 1998, mit der Vorschriften über die Zulässig-keit von Bauvorhaben erlassen werden (Bauverordnung - BauVO)

StF: LGBl. Nr. 11/1998
Änderungen idF.: LGBl. Nr. 52/2002
LGBl.Nr. 68/2003


Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes, LGBl.Nr. 10/1998, wird verordnet:

§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Festigkeit und Standsicherheit
§ 4 Benützungssicherheit
§ 5 Barrierefreies Bauen
§ 6 Wärmeschutz und Energieeinsparung
§ 7 Schallschutz
§ 8 Brandschutz
§ 9 Feuchtigkeitsschutz, Gesundheit und Hygiene
§ 10 Raumhöhe, Raumgröße
§ 11 Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen
§ 12 Heiz- und Öllagerräume
§ 13 Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke
§ 14 Erschließung, Ver- und Entsorgung
§ 15 Schutz vor Beeinträchtigungen durch Emissionen
§ 16 Wohnhausanlagen
§ 17 Einfriedungen

§ 1
Allgemeines

Bauten müssen so geplant und ausgeführt werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verord-nung und darüber hinaus dem Stand der Technik entsprechen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Wärmedurchgangskoeffizient (k-Wert bzw. U-Wert): gibt in W/m² K an, welche Wärme-menge (in Joule) im Beharrungszustand pro Sekunde durch 1 m² eines Bauteiles hindurchgeht, wenn der Temperaturunterschied der Luft zu beiden Seiten des Bauteiles 1 C beträgt.

(2) Energiekennzahl (E): der Heizwärmebedarf für ein Gebäude pro m² Bruttogeschoßfläche pro Jahr in kWh/m²/a ausgedrückt.

(3) Feuermauer: eine Außenwand, die das Übergreifen von Bränden von und auf Nachbarlie-genschaften verhindern oder erschweren soll.

(4) Brandwand: eine Wand, die einzelne Brandabschnitte voneinander trennt und das Über-greifen von Bränden auf angrenzende Brandabschnitte verhindern oder erschweren soll.

(5) Brandabschnitt: ein durch Brandwände und allenfalls durch eine brandbeständige Decke gegenüber anderen Gebäudeteilen abgeschlossener Gebäudeteil.



(6) Brandwiderstandsklassen:
1. brandhemmend: die Ausführung eines Bauteiles entsprechend der Brandwiderstandsklasse F 30;
2. hochbrandhemmend: die Ausführung eines Bauteiles entsprechend der Brandwiderstandsklasse F 60;
3. brandbeständig: die Ausführung eines Bauteiles entsprechend der Brandwiderstandsklasse F 90;
4. hochbrandbeständig: die Ausführung eines Bauteiles entsprechend der Brandwiderstandsklasse F 180.
F gibt die Zeitdauer des Brandwiderstandes in Minuten an.

(7) Stiegenhaus: ein von anderen Räumen getrennter Gebäudeteil zur Erschließung mehrerer Geschosse.

(8) Wohnung: ein in sich abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der Menschen zur Unterkunft und Haushaltsführung dient.

(9) Nutzfläche: die benützbare Bodenfläche eines Gebäudes abzüglich der Wandstärken, Stie-gen, Balkone, Terrassen und der Bodenflächen mit einer lichten Raumhöhe unter 1,50 m.

(10) Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum ständigen oder länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.

(11) Wohnhausanlage: eine aus mindestens vier Wohnungen bestehende Anlage, die sich auf ein oder mehrere Gebäude erstreckt.

(12) Ermittlung der Gebäudehöhe:
1. Bei einer Dachneigung bis einschließlich 45° ist die Gebäudehöhe von der Schnittlinie der jewei-ligen Gebäudefront mit dem verglichenen Gelände bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut zu messen; das Gelände darf nur bis zu einem Höhenunterschied von 3 m verglichen werden. Der von außen sichtbare höchste Punkt der Außenwand ist als Bezugspunkt anzunehmen, wenn sich daraus eine größere Höhe ergibt. Die der Dachform entsprechende Giebelflächen blei-ben außer Betracht.
2. Bei einer Dachneigung über 45° ist die Gebäudehöhe so zu ermitteln, dass die Differenz der sich aus dieser Dachneigung ergebenden Firsthöhe zu

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